15.2.3 Subsumtion Der im Strafbescheid, in der Strafverfügung sowie in der Überweisungsverfügung umschriebene Lebenssachverhalt ist mit Blick auf die Anwendung von Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG ausformuliert (vgl. pag. 07 009 f., 07 028 ff., 08 004 f. sowie E. II.9 oben). Dem Beschuldigten wird das Aufstellen mindestens dreier Glücksspielautomaten zum Zwecke des Betriebs ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung vorgehalten. Im Zentrum des strafrechtlichen Vorwurfs steht somit die unterlassene Vorführung bzw. das Versäumnis, die Automaten vor dem Aufstellen einer Qualifikation durch die Fachbehörde unterzogen zu haben.