Strittig ist vorliegend, ob die Überweisung, die gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage gilt (vgl. E. II.9 oben), selber oder durch Verweisung auf die Strafverfügung den Sachverhalt bzw. den Lebensvorgang in genügender Weise umschreibt, damit einer der vorgenannten Tatbestände des neurechtlichen BGS als erfüllt erachtet werden kann. 15.2.2 Anklagegrundsatz im Verwaltungsstrafverfahren Das Bundesgericht hat sich im oben erwähnten, erst kürzlich ergangenen Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 unter E. 3.3.3 einlässlich zum Anklagegrundsatz sowie zu dessen Geltung im Verwaltungsstrafverfahren geäussert: