Unter «Organisieren» ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. Mit dem «Zur Verfügung stellen» werden u.a. folgende Tätigkeiten strafrechtlich erfasst: das Bereitstellen von Räumlichkeiten zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen, das Übernehmen des gesamten bzw. teilweisen mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs oder die Beschaffung von Einrichtungen (vgl. zum Ganzen: Botschaft zum BGS, a.a.O., 8498 f. Ziff. 2.10). Strittig ist vorliegend, ob die Überweisung, die gemäss Art.