SR 935.511) bedeutet einer «eng begrenzte Anzahl von Personen offenstehen» die Limitierung der gleichzeitigen Teilnahme auf höchstens 1000 Personen. Zu den Spielbankenspielen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS zählen insbesondere auch die Spielautomatenspiele (soweit sie keine Grossspiele darstellen, indem höchstens 1000 Personen gleichzeitig teilnehmen können). Für online durchgeführte Spiele gelten diese Kriterien ebenfalls (Botschaft zum BGS, a.a.O., 8407).