a BGS wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Spielbankenspiele sind dabei jene Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 Bst. g BGS). Gemäss der Botschaft zum BGS (S. 8407, 8438) und Art. 3 der Verordnung über Geldspiele (VGS; SR 935.511) bedeutet einer «eng begrenzte Anzahl von Personen offenstehen» die Limitierung der gleichzeitigen Teilnahme auf höchstens 1000 Personen.