SBG zu bestrafen. Die Rechtsvertretung des Beschuldigten bestreitet im Weiteren auch nicht, dass dem Beschuldigten die Verletzung der Vorführungspflicht nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG vorgeworfen werden kann (vgl. pag. 08 226). 15.2 Strafbarkeit des Sachverhalts nach neurechtlichem BGS 15.2.1 Rechtliche Grundlagen zu den Strafbestimmungen des BGS Die meisten Handlungen, die durch das SBG unter Strafe gestellt waren, wurden in das neue BGS übernommen (Art. 130 ff. BGS, vgl. Botschaft zum BGS, a.a.O., 8496 Ziff.