Betreffend die Erfüllung des subjektiven Tatbestands kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 08 154 f.) verwiesen werden. Da der Beschuldigte sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG erfüllt hat und weder Schuldausschliessungs- noch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist er – sofern das SBG zur Anwendung gelangt – nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG zu bestrafen.