_____ befanden sich mithin mindestens drei Geräte, die mit zumindest den auf den Geräten U5010 und U5015 angebotenen 27 automatisierten Glücksspielen der Spielapplikationen „VegasPlay" oder „Till Casino" ausgestattet und zum Zweck des Betriebs aufgestellt wurden, wobei sie vor der Inbetriebnahme unbestrittenermassen weder der ESBK zur Prüfung vorgeführt wurden noch über eine Konformitätsbewertung oder Zulassung verfügten. Betreffend die Erfüllung des subjektiven Tatbestands kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;