bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Strafgericht nicht zu überprüfen bzw. ist für dieses bindend (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5, BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Infolge weiterer elektronischer Daten, die die ESBK auch anlässlich eines parallel geführten Strafverfahrens sicherstellte, kann geschlossen werden, dass der Beschuldigte mit dem Benutzerkonto «G.________» im Web-Admin-Tool seit dem 24. August 2009 erfasst und an die elektronische Buchhaltung der Spielplattform «VegasPlay» bzw. «Till Casino» angeschlossen war, am 25. August 2009 per SMS die Login-Details für den Betrieb