Auf einem Gerät war die «VegasPlay»-Oberfläche zum Zeitpunkt der Kontrolle sogar aufgeschaltet. Aufgefundene Log-Files auf diesen Geräten belegen zudem das Betreiben der lokalen Applikation von «VegasPlay». Die in dieser Applikation enthaltenen automatisierten Spiele, an der Zahl 27, wurden mit Verfügung Nr. 532-002/03 der ESBK vom 24. Juni 2015 als Glücksspiele i.S.v. Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert. Diese Qualifizierung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Strafgericht nicht zu überprüfen bzw. ist für dieses bindend (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 2.5, BGE 138 IV 106 E. 5.3.2).