Diese Vorführpflicht bzw. die Sanktionsmöglichkeit bei deren Missachtung ist strafrechtlich verankert. Gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG wird mit Haft oder Busse bis zu CHF 500'000.00 bestraft, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Prüfung zum Zweck des Betriebs aufstellt. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG kann verwiesen werden (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 08 153 ff.). Ergänzend ist auszuführen, dass die Vorführpflicht der Qualifikation durch die ESBK in zeitlicher Hinsicht vorgeht.