Die Pflicht zur Vorführung eines Geldspielautomaten zum Zweck von dessen Qualifizierung durch die ESBK gilt, unter Vorbehalt der vorliegend nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 62 VSBG, uneingeschränkt, d.h. nicht nur für konzessionierte Spielbanken, sondern auch für Personen oder Betriebe ohne Spielbankenkonzession wie beispielsweise Gaststätten (vgl. BGE 138 IV 106 E. 5.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.3 und 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2 jeweils mit Hinweisen). Diese Vorführpflicht bzw. die Sanktionsmöglichkeit bei deren Missachtung ist strafrechtlich verankert.