15. Rechtliche Würdigung durch die Kammer 15.1 Strafbarkeit nach altrechtlichem SBG 15.1.1 Rechtliche Grundlagen zu den Strafbestimmungen des SBG Gemäss Art. 61 Abs. 1 der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken (VSBG; SR 935.521) muss, wer einen Geschicklichkeits- oder Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in den Verkehr setzen will, diesen vor Inbetriebnahme der ESBK vorführen. Die ESBK entscheidet sodann, ob es sich beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten handelt (Art. 64 Abs. 1 VSBG).