unmissverständlich festhalte. Daraus ergebe sich auch, dass für das Aufstellen und Anbieten der hier in Frage stehenden Geräte und der darauf installierten Spiele sowohl altrechtlich als auch neurechtlich eine Konzession bzw. Bewilligung notwendig gewesen sei. Der Beschuldigte habe gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass er eine solche Konzession nicht besessen habe. Er habe folglich den subjektiven Tatbestand nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS erfüllt.