Eine Ausnahme sei jedoch dann anzunehmen, wenn sich im konkreten Fall eine unbedingte Busse und eine bedingte Geldstrafe gegenüberstünden (Verweis auf BGE 134 IV 82 E. 7.3. m.w.H.). Vorliegend sei unter Anwendung von Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS keine unbedingte Geldstrafe angezeigt, weshalb das BGS in der konkreten Anwendung das mildere Recht darstelle und folglich Anwendung finden müsse. Zur Argumentation der Verteidigung, dass Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS nicht dem altrechtlichen Art. 56 Abs. 1 Bst.