Auch bedürfe die Anwendung des «lex-mitior»-Grundsatzes keines Würdigungsvorbehalts. Da die vorgeworfenen Taten sowohl den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG als auch Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS erfüllten, sei zu prüfen, welches Recht in der konkreten Anwendung das mildere darstelle. Werde eine blosse Übertretung (SBG) zu einem Vergehen oder Verbrechen (BGS) heraufgestuft, so sei grundsätzlich im neuen Tatvorwurf eine Verschärfung zu sehen, die dem Rückwirkungsverbot unterliege. Eine Ausnahme sei jedoch dann anzunehmen, wenn sich im konkreten Fall eine unbedingte Busse und eine bedingte Geldstrafe gegenüberstünden (Verweis auf BGE 134 IV 82 E. 7.3. m.w.