Der «lex mitior» Grundsatz könne somit nicht, wie vom Berufungsführer behauptet, zu einem Freispruch führen. Eine Subsumierung des Sachverhaltes entsprechend dem «lex mitior»-Grundsatz unter das neue Spielbankengesetz stelle schliesslich auch keine Ausdehnung oder neue rechtliche Würdigung des Sachverhalts dar und widerspreche auch nicht dem Anklagegrundsatz. Die Frage der «lex mitior» tangiere den der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt gerade nicht. Es gehe lediglich darum zu eruieren, welche Strafnorm die mildere sei. Der vorgeworfene Sachverhalt werde dadurch nicht geändert. Auch bedürfe die Anwendung des «lex-mitior»-Grundsatzes keines Würdigungsvorbehalts.