Durch das in der Strafverfügung und dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv festgestellte «Anbieten» der Geräte sei somit auch die Tatbestandshandlung des «Durchführens» von Spielbankenspielen erfüllt. Letztendlich sei unstreitig auch keine Konzession oder Bewilligung vorgelegen, womit nach Gesagtem erstellt sei, dass der in der Strafverfügung und dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv festgestellte Sachverhalt den Tatbestand des Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS erfülle. Die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens bestehe unter neuem Recht fort. Der «lex mitior» Grundsatz könne somit nicht, wie vom Berufungsführer behauptet, zu einem Freispruch führen.