Wer also in den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbiete, indem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lasse, Einsätze entgegennehme, Kredite aufbuche oder Gewinne auszahle, sei massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfülle die an die Tathandlung gestellten Anforderungen. Durch das in der Strafverfügung und dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv festgestellte «Anbieten» der Geräte sei somit auch die Tatbestandshandlung des «Durchführens» von Spielbankenspielen erfüllt.