14 desselben in Verbindung stünden (Verweis auf Botschaft zum BGS, a.a.O., 8498). Wer also in den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Räumlichkeiten Spielbankenspiele aktiv anbiete, indem er namentlich Gäste an Geräten mit Spielbankenspielen spielen lasse, Einsätze entgegennehme, Kredite aufbuche oder Gewinne auszahle, sei massgeblich an der Durchführung von Spielbankenspielen beteiligt und erfülle die an die Tathandlung gestellten Anforderungen.