O., 8498). Jede planende, strukturierende oder konstruktive Handlung, welche die Durchführung von Spielbankenspiele ermögliche, genüge, um die an die Organisationshandlung gestellten Anforderungen zu erfüllen. Wer namentlich Geräte mit darauf installierten Spielbankenspielen aufstelle oder einen «Spielraum» herrichte, sei massgeblich an der Organisation von Spielbankenspielen beteiligt. Insofern erfülle das Aufstellen von Geräten mit darauf installierten Spielbankenspielen die Tathandlung des «Organisierens».