schuldig zu sprechen. Zur Begründung ihrer Anträge führt die Anschlussberufungsführerin zusammengefasst aus, eine jeden Geldspielautomatenbetreiber treffende Vorführungspflicht existiere unter der Geltung des Geldspielgesetzes nicht mehr (Verweis auf Botschaft zum BGS, a.a.O., 8503 f.). Der in der Strafverfügung vom 26. April 2017 und im Urteilsdispositiv des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. August 2020 umschriebene Sachverhalt erfülle aber auch den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS. Hingegen sei Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht anwendbar, da