14. Oberinstanzliche Vorbringen der Anschlussberufungsführerin Die Anschlussberufungsführerin fordert in ihrer Eingabe vom 8. Januar 2021 neben der Abweisung sämtlicher Anträge der Verteidigung auch die Aufhebung der Ziffern I. und I.1. des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte sei, statt der vorinstanzlichen Verurteilung nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele gemäss Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS schuldig zu sprechen.