Die Anwendung des neuen Geldspielgesetzes falle ausser Betracht. Zudem sei die Definition für «Glücksspiele» nach altem Recht nicht, wie von der ESBK behauptet (vgl. E. III.14 unten), mit der neuen Definition «Spielbankenspiele» gleichzusetzen. Damit ein altrechtliches Glücksspiel als neurechtliches Spielbankenspiel nach Art. 3 Bst. g BGS gelte, dürfe es nur einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen, kein Klein- oder Geschicklichkeitsspiel sowie keine Sportwette sein. Dies müsse von der Anklage zuerst einmal bewiesen und dargelegt werden.