13 ner Konzession. Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG habe hingegen die Bestrafung für die Widerhandlung gegen das Verbot, Glücksspiele anzubieten, vorgesehen. Die beiden Tatbestände seien nicht identisch. Dem Beschuldigten müsse demnach der Vorwurf gemacht werden können, dass er vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich versäumt habe, eine Konzession für die angebotenen Spiele einzuholen. Eine solche habe aber im Jahre 2011 gar nicht existiert. Die Anwendung des neuen Geldspielgesetzes falle ausser Betracht.