In der Replik vom 25. Januar 2021 ergänzt die Verteidigung hierzu: Das neue Recht könne auf den Sachverhalt gar nicht angewandt werden bzw. es müsse bei einer Anwendung zu einem Freispruch kommen, da die Tatbestandselemente nicht erfüllt werden könnten. So erfasse Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG ein generelles Verbot für Private, Glücksspiele anzubieten. M.a.w. habe das altrechtliche Gesetz in Art. 4 Abs. 1 SBG ein Glücksspielmonopol für Spielbanken vorgesehen. Das neurechtliche BGS habe dieses Monopol aufgelöst und mache es nunmehr möglich, dass auch Private unter Erlangung einer entsprechenden Konzession Geldspiele anbieten dürften.