SBG vorgeworfen werden könne. Unter der Geltung des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Geldspielgesetzes (BGS) existiere aber eine jeden Geldspielautomatenbetreiber treffende Vorführungspflicht nicht mehr. Somit seien alle Fälle straffrei, in welchen die angebotenen Spiele zum Tatzeitpunkt noch nicht als Glücksspiele qualifiziert gewesen seien und für welche der «Umweg» über Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG nicht mehr möglich sei, weil zum Beurteilungszeitpunkt das neue Geldspielgesetz bereits in Kraft getreten sei. Folglich müsse wegen des «lex mitior»-Grundsatzes ein Freispruch vom angeklagten Sachverhalt erfolgen.