13. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht namens des Beschuldigten im Rahmen ihrer Berufungsbegründung unter Verweis auf E. 5.3.2 des BGE 138 IV 106, wonach das Anbieten von Spielautomaten erst nach entsprechender Qualifikationsverfügung den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG erfüllen könne, geltend, dass in casu dem Beschuldigten einzig die Verletzung einer Vorführungspflicht nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG vorgeworfen werden könne.