Zwar werde gemäss Art. 48 Bst. e StGB bei der Bemessung der Strafreduktion infolge Zeitablauf auf die Verjährungsfristen abgestellt, das Gericht käme in casu aber auch bei Anwendung des neuen Rechts nicht zu einer höheren Reduktion. Nach Gesagtem resultiert für die Vorinstanz, dass vorliegend das neue Recht nicht das mildere darstellt. Ihre rechtliche Würdigung nimmt sie demnach nach altem Recht vor und spricht den Beschuldigten nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG schuldig (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 08 151 ff.).