333 Abs. 6 Bst. b StGB zu verdoppeln und infolge bundesgerichtlicher Rechtsprechung wiederum auf sieben Jahre zu kürzen sei, würden nicht dazu führen, dass das neue Gesetz für den Beschuldigte das mildere darstelle. Dies, weil in casu mit der Strafverfügung vom 26. April 2017 vor Ablauf der altrechtlichen Verjährungsfrist und vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine erstinstanzliche Beurteilung vorliege. Zwar werde gemäss Art.