12 nach wie vor um eine Übertretung. Insofern sei das neue Gesetz nicht milder. Auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen für die Strafverfolgung von Übertretungen, die gemäss Art. 137 BGS fünf Jahre betrage und altrechtlich zwar gemäss Wortlaut von Art. 57 Abs. 2 SBG ebenfalls auf fünf Jahre festgesetzt worden sei, wobei diese allerdings über Art. 333 Abs. 6 Bst.