12. Erwägungen der Vorinstanz Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die in casu zu beurteilenden Handlungen sowohl vom alten wie auch vom neuen Gesetz erfasst. Die altrechtliche Bestimmung nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c SBG entspreche dem heutigen Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS. Die Strafandrohung habe sich nicht geändert, auch handle es sich