je mit Hinweisen). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen datieren aus den Jahren 2009 bis 2012 und liegen damit zeitlich vor Inkrafttreten des BGS. Es stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Es ist die Strafbarkeit des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltens unter dem alten Recht (SBG, vgl. E. III.15.1 unten) der Strafbarkeit unter neuem Recht (BGS, vgl. E. III.15.2 unten) gegenüberzustellen und insbesondere zu prüfen, ob die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung unter neuem Recht fortbesteht, was der Beschuldigte bestreitet.