Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an. (4.) Bei Gleichheit der Hauptstrafe sind allfällige Nebenstrafen zu berücksichtigen. Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen (BGE 134 IV 82 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4, zur Publ. bestimmt; 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).