je mit Hinweis). Verbindlicher Massstab dieses Vergleiches zwischen altem und neuem Recht bildet die Bewertung des Gesetzgebers, diese kommt in der Rangfolge, welche sich aus der gesetzlichen Abstufung der Strafarten und der Strafvollzugsmodalitäten ergibt, zum Ausdruck. Demnach ist von einer eigentlichen Kaskadenanknüpfung auszugehen: (1.) Die Sanktionen (Hauptstrafen) sind nach der Qualität der Strafart zu vergleichen. (2.) Bei gleicher Strafart entscheidet sich der Vergleich aufgrund der Strafvollzugsmodalität. (3.) Bei gleicher Strafart und Strafvollzugsmodalität kommt es auf das Strafmass an.