Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (sog. Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.1 f. m.w.H.). Grundsätzlich müssen in erster Linie die rechtlichen Bedingungen der streitigen Straftat geprüft werden. Ist das Verhalten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht strafbar, muss ein Vergleich der gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen vorgenommen werden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_310/2014 vom 23. November 2015 E. 4.1.1; je mit Hinweis).