11 dung des neuen Rechts würde zu einer milderen Sanktion führen (Anwendung des Grundsatzes der lex mitior; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387 ff., 8506 Ziff. 2.11; nachfolgend Botschaft zum BGS). Diese Bestimmung gilt kraft Verweisung gemäss Art. 104 StGB auch für Übertretungen. Die Rückwirkung des milderen Gesetzes folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint.