10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet die Vorwürfe gemäss Anklage als erwiesen und gelangt nach Würdigung der Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 08 151): Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte seit 2008 der Verantwortliche für den Club D.________ am E.-Weg in F.________ war (vgl. p. 04 008). Seit dem 24.08.2009 war er als Benutzer im WebAdmin-Tool von „Till Casino" und „VegasPlay" unter dem Benutzernamen „G.________" registriert.