Dabei wurde auf die von der ESBK als urteilende Behörde gemäss Art. 57 SBG im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten erlassene Strafverfügung vom 26. April 2017 verwiesen (pag. 07 028 ff.). Der Tatvorwurf lautet wie folgt (pag. 07 041 bzw. pag. 08 004 f.): A.________ wird des Aufstellens von Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs, mehrfach begangen in den Räumlichkeiten des Clubs „D.________" am E.-Weg in F.________ durch