9. Vorwurf gemäss Anklage Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden (pag. 08 001), so überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung der Akten gilt als Anklage, wobei diese den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Vorliegender Fall wurde am 9. August 2017 zuhanden der Vorinstanz überwiesen (pag. 08 004 f.). Dabei wurde auf die von der ESBK als urteilende Behörde gemäss Art.