8. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Wie bereits erwähnt verfügt das Berufungsgericht in Sachverhaltsfragen nur über eine beschränkte Kognition. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen wäre, dies wird denn auch von der Verteidigung nicht vorgebracht. Rechtsanwalt B.________ rügt namens des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsbegründung vom 30. November 2020 (pag. 08 222 ff.) und Replik vom 25. Januar 2021 (pag. 08 263 ff.) die Missachtung prozessualer Grundsätze (ne bis in idem gemäss Art.