Insbesondere erweist sich das im vorliegenden Verfahren angeklagte Verhalten, nämlich die Unterlassung der Vorführung der Geräte, mit dem im Strafbefehlsverfahren abgeurteilten Verhalten, also dem Anbieten und Vermitteln von verbotenen Internet-Wetten auf Sportveranstaltungen im Klublokal des Beschuldigten, weder als identisch noch liegen im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde. Der Umstand allein, dass der jeweilige Sachverhalt anlässlich derselben Hausdurchsuchung festgestellt wurde, begründet keine untrennbare Verbundenheit der Tatumstände. Der Strafbefehl vom 3. Januar 2012 (pag.