134 Abs. 2 BGS vielmehr in die sachliche Zuständigkeit der ESBK. Ergänzend ist zu bemerken, dass vorliegend – anders als im Fall, der dem von der Verteidigung angeführten Entscheid des Bezirksgerichts Aarau zugrunde lag – die Widerhandlungen gegen das SBG und diejenigen gegen das Lotteriegesetz von der Polizei separat an die ESBK und die Staatsanwaltschaft rapportiert (pag. 01 001 ff.) und somit nicht zusammen untersucht wurden, womit sich die dortige Argumentation als nicht einschlägig erweist. Sodann ist der Anschlussberufungsführerin insofern zuzustimmen, als dass sie vorbringt, die beiden Verfahren würden unterschiedliche Tatobjekte, Tathand-