Die zuletzt genannte Voraussetzung ist in casu, aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden, nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ist sachlich nicht zuständig und hat demnach keine Möglichkeit, im Rahmen eines Strafbefehls über einen Verstoss gegen das altrechtliche Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52) bzw. neurechtliche Bundesgesetz über Geldspiele (BGS; SR 935.51) einen Entscheid zu fällen. Diese Beurteilung fällt gemäss Art. 57 SBG bzw. Art. 134 Abs. 2 BGS vielmehr in die sachliche Zuständigkeit der ESBK.