je mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung leitet aus dem Grundsatz «ne bis in idem» überdies ab, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 119 Ib 311 E. 3 m.w.H.). Demnach greift der Grundsatz «ne bis in idem» dann nicht, wenn es um einen Vorwurf geht, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht aburteilen konnte, weil dieser ausserhalb seiner Kompetenzen lag. Die zuletzt genannte Voraussetzung ist in casu, aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden, nicht gegeben.