Mit diesem Urteil nähert sich der EGMR wieder dem Standpunkt der einfachen Identität. Tatidentität liegt demnach bereits vor, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich sind. Nicht verlangt ist nach dieser Rechtsprechung des EGMR eine sogenannt doppelte Identität, wonach auch die angewandten rechtlichen Normen identisch sind. Auch gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Tatidentität bereits vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen.