Es handle sich demnach um unterschiedliche Tatobjekte («Glücksspiele» sowie «Internet-Wetten»), um teilweise unterschiedliche Tathandlungen («aufstellen und anbieten» sowie «anbieten und vermitteln») sowie um unterschiedliche Tatzeiträume. Der Lebenssachverhalt betreffend das Anbieten und Aufstellen von «Glücksspielgeräten» sei insofern auch noch nicht durch die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau beurteilt worden (pag. 08 252 f.). Auch greife der Grundsatz ne bis in idem nicht, wenn es um einen Vorwurf gehe, den das Gericht, weil ausserhalb seiner Kompetenzen liegend, im ersten Verfahren gar nicht habe aburteilen können.