Der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens betreffe das Anbieten von Geräten mit Glücksspielen bzw. neurechtlichen Spielbankenspielen in der Zeit von spätestens 24. August 2009 bis zum 27. Mai 2011 in Bezug auf zwei Geräte sowie von spätestens 3. Juli 2011 bis zum 30. November 2012 in Bezug auf mindestens ein Gerät. Es handle sich demnach um unterschiedliche Tatobjekte («Glücksspiele» sowie «Internet-Wetten»), um teilweise unterschiedliche Tathandlungen («aufstellen und anbieten» sowie «anbieten und vermitteln») sowie um unterschiedliche Tatzeiträume.