7 Oberaargau sei der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 3. Januar 2012 wegen gewerbsmässigen Anbietens und Vermittelns von in der Schweiz verbotenen Internet- Wetten auf Sportveranstaltungen in seinem Klublokal im Zeitraum von 2009 bis am 20. August 2011 gem. Art. 33 Abs. 1 und 2 sowie Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten verurteilt worden. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren sei von der ESBK dagegen wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das altrechtliche Spielbankengesetz eröffnet worden.