Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stelle ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Das Strafverfahren sei – analog Art. 329 Abs. 4 StPO – einzustellen bzw. der Beschuldigte sei wegen Verletzung von «ne bis in idem» freizusprechen (pag. 08 224 f.). Für weitere Ausführungen hierzu wird auf die Berufungsbegründung vom 30. November 2020 (pag. 08 222 ff.) bzw. die Replik vom 25. Januar 2021 (pag. 08 263 ff.) verwiesen. 7.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Anschlussberufungsführerin Die ESBK entgegnet im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2021 (pag. 08 250 ff.)